Die Satzung des Turnvereins Deichhorst von 1909 e.V. Delmenhorst

In der Erkenntnis der Notwendigkeit für das gesamte Vereinsleben, gibt sich der TV Deichhorst diese Satzungen. Sie beruhen auf den ungeschriebenen Gesetzen menschlicher Gesittung. In diesem Sinne sind ihre Bestimmungen auszulegen und anzuwenden. Für ihre Handhabung ist nicht der Buchstabe entscheidend, sondern der Geist ethscher Sportauffassung.
I. Allgemeines
Der Turnverein Deichhorst von 1909 e.V. hat seinen Sitz in Delmenhorst. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Delmenhorst eingetragen.

§ 1
Der Verein will durch die körperliche Ertüchtigung und geistige Betreuung seiner Mitglieder die Gesundheit fördern, den Gemeinsinn wecken und die Liebe zu Heimat und Vaterland pflegen. Die Jugend soll in freudebetonter Arbeit in die Gemeinschaft hineinwachsen, zu gesunder Lebensführung und Lebensbejahung geführt werden. Der Verein dient somit gemeinnützigen Zwecken. Seine Aufgaben und Ziele werden allgemein als besonders förderungswürdig anerkannt.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Andere Personen dürfen nicht durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Der Zusammenschluß erfolgt auf freiwilliger Grundlage.

§ 3
Der Verein gehört dem "Deutschen Turnerbund" an und gliedert sich in ve-schiedene Facharten:
a) Turnen, Gymnastik b) Leichtathletik c) Turnspiele d) Tischtennis e) Handball
Die Facharten sind den jeweiligen Fachverbänden angeschlossen.

II. Mitgliedschaft

§ 4
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Jugendlichen. Die ordentlichen Mitglieder gliedern sich in:
1. aktive Mitglieder 2. passive Mitglieder 3. Ehrenmitglieder
Dem Verein sind Jugendabteilung von 14 bis 18 Jahren und Knaben und Mädchenabteilungen von 4 bis 14 Jahren angeschlossen.

§ 5
Über die Aufnahme des Mitgliedes ent-scheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine vorläufige Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.

§ 6
Die Ehrenmitgliedschaft kann in der Generalversammlung an Vereinsmitglieder und Gönner des Vereins verliehen werden, wenn diese sich für den Verein besonders verdient gemacht haben.

§ 7
Die Jugendlichen (bis 18 Jahre) sind nicht stimmberechtigt.

§ 8
Den Mitgliedern steht das Recht auf Benutzung der dem Verein zur Verfügung stehenden Übungsplätzen, Turnhallen und Geräte für den in § 1 bezeichneten Zweck nach Maßgabe der Vereinsordnung zu. Die vom Schul- und Sportamt der Stadt Delmenhorst erlassenen Benutzungsbedingungen sind unbedingt zu beachten.

§ 9
Der Verein hat für seine aktiven Mitglieder, Jugendlichen und Kinder Versicherung gegen Unfall abgeschlossen.

§ 10
Die Mitglieder müssen bestrebt sein, dem Verein in jeder Hinsicht Ehre zu machen. Verstöße gegen die Turn- und Sportordnung und gegen diese Satzungen sind unbedingt zu vermeiden. Alle aktiven Mitglieder und Jugendlichen haben regelmäßig und pünktlich an den Übungsstunden teilzunehmen. Jedes Mitglied muß Selbstzucht üben und Disziplin wahren und hat den Anordnungen des Vorstandes nachzukommen.

§ 11
Mitglieder, welche durch ihr Verhalten die Ordnung im Verein und das Ansehen desselben gefährden, werden verwarnt, gegebenenfalls unter Hinweis auf Einlei-tung eines Ausschlußverfahrens.

§ 12
Alle Mitglieder, außer denen der Jugendlichen, haben in den Versammlungen gleiches Stimmrecht. Sie können Anträge stellen und Berufung einlegen, falls sie glauben, daß ihnen Unrecht geschehen ist.

§ 13
Zur Deckung der Unkosten haben die Mitglieder Beiträge zu entrichten, deren Höhe durch die Jahreshauptversammlung in jedem Jahr neu festgesetzt wird. In besonderen Fällen können Beiträge durch den Vorstand ermäßigt werden.
§ 14
Die Mitglieder können durch schriftliche Abmeldung jederzeit aus dem Verein austreten, zahlen jedoch bis zum Viertel-jahresende die Beiträge. Jugendliche werden durch den gesetzlichen Vertreter an- und abgemeldet.

III. Organe des Vereins

§ 15
Die Organe des Vereins sind:
Vorstand Mitgliederversammlung Hauptversammlung.
Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins. Der engere Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern, dem 1. Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftwart. Dieser Personenkreis bildet auch den juristischen Vorstand und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen. Veränderungen sind durch einen Notar im Vereinsregister vorzu-nehmen.
Zum erweiterten Vorstand gehören der 2. Vorsitzende, der Jugendwart, der Gerätewart und die Fachwarte. Der 1. Vorsitzende vertritt den gesamten Verein gerichtlich und außergerichtlich.

§ 16
Der Vorstand wird auf der Jahreshauptversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.

§ 17
Der 1. Vorsitzende beruft und leitet alle Versammlungen und setzt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung im Einvernehmen mit dem Vorstand fest. Vor Eintritt in die Tagung muß die Ta-gesordnung genehmigt werden. Der 2. Vorsitzende unterstützt in allen Arbeiten den 1. Vorsitzenden.

§ 18
Der Schriftwart sorgt für das gesamte Schriftwesen des Vereins, sorgt für die Eintragungen in Versammlungen in die Anwesenheitsliste und führt die Verhandlungsniederschrift. Der 2. Schriftwart unterstützt in allen Arbeiten den 1. Schriftwart.

§ 19
Der Kassenwart verwaltet die Geld- und Vermögensangelegenheiten des Vereins. Die Rechnungslegung erfolgt in der Jahreshauptversammlung zu Beginn des Jahres. Die Beiträge werden bei einer Sparkasse hinterlegt.
In der Jahreshauptversammlung wird ein Kassenprüfer gewählt für das laufende Geschäftsjahr und mit dem Recht und der Verpflichtung der Kassenprüfung ausgestattet.

§ 20
Scheiden während des Jahres Vorstandsmitglieder aus, werden vom Vorstand Ergänzungen vorgenommen, die von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden müssen.

§ 21
Zu Beginn eines jeden Jahres findet eine Hauptversammlung statt. Weitere Migliederversammlungen beruft der Vorsitzende nach Bedarf oder wenn 1/3 der Mitglieder es unter schriftlicher Begründung fordern.
Die Einladungen zu den Versammlungen erfolgen durch den Vorsitzenden in vereinsüblicher Weise unter Bekanntgabe der Tagesordnung möglichst 8 Tage vor der Sitzung.

§ 22
Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder be-schlußfähig. Die Mehrheit ist nach der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern zu berechnen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen zählen mit.
Anträge werden in der Mitgliederversammlung oder im Vorstand zum Beschluß erhoben, wenn mehr als die Hälfte der Anwesenden für den Antrag stimmen. Die Abstimmungen sind geheim, wenn nicht einstimmig offene Abstimmung beschlossen wird.

§ 23
Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit beschlossen werden.

IV. Auflösung des Vereins

§ 25
Die Auflösung des Vereins erfolgt in 2 (zwei) aufeinander folgenden Hauptversammlungen mit 4/5 Stimmenmehrheit.
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an den Stadtsportbund Delmenhorst mit der Zweckbestimmung, daß dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.

Der Vorstand
Delmenhorst, den 14. 12. 1946, 14. 01. 1950, 21. 02. 1969, 20. 02. 1984