Die Satzung des Turnvereins Deichhorst
von 1909 e.V. Delmenhorst
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In der Erkenntnis der Notwendigkeit für das gesamte
Vereinsleben, gibt sich der TV Deichhorst diese Satzungen.
Sie beruhen auf den ungeschriebenen Gesetzen menschlicher
Gesittung. In diesem Sinne sind ihre Bestimmungen auszulegen
und anzuwenden. Für ihre Handhabung ist nicht der
Buchstabe entscheidend, sondern der Geist ethscher Sportauffassung. |
I.
Allgemeines
Der Turnverein Deichhorst von 1909 e.V. hat seinen Sitz
in Delmenhorst. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts
Delmenhorst eingetragen.
§ 1
Der Verein will durch die körperliche Ertüchtigung
und geistige Betreuung seiner Mitglieder die Gesundheit
fördern, den Gemeinsinn wecken und die Liebe zu Heimat
und Vaterland pflegen. Die Jugend soll in freudebetonter
Arbeit in die Gemeinschaft hineinwachsen, zu gesunder
Lebensführung und Lebensbejahung geführt werden.
Der Verein dient somit gemeinnützigen Zwecken. Seine
Aufgaben und Ziele werden allgemein als besonders förderungswürdig
anerkannt.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Andere Personen dürfen
nicht durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 2
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Der
Zusammenschluß erfolgt auf freiwilliger Grundlage.
§ 3
Der Verein gehört dem "Deutschen Turnerbund"
an und gliedert sich in ve-schiedene Facharten:
a) Turnen, Gymnastik b) Leichtathletik c) Turnspiele d)
Tischtennis e) Handball
Die Facharten sind den jeweiligen Fachverbänden angeschlossen.
II. Mitgliedschaft
§ 4
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Jugendlichen.
Die ordentlichen Mitglieder gliedern sich in:
1. aktive Mitglieder 2. passive Mitglieder 3. Ehrenmitglieder
Dem Verein sind Jugendabteilung von 14 bis 18 Jahren und
Knaben und Mädchenabteilungen von 4 bis 14 Jahren
angeschlossen.
§ 5
Über die Aufnahme des Mitgliedes ent-scheidet die
Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine
vorläufige Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
§ 6
Die Ehrenmitgliedschaft kann in der Generalversammlung
an Vereinsmitglieder und Gönner des Vereins verliehen
werden, wenn diese sich für den Verein besonders
verdient gemacht haben.
§ 7
Die Jugendlichen (bis 18 Jahre) sind nicht stimmberechtigt.
§ 8
Den Mitgliedern steht das Recht auf Benutzung der dem
Verein zur Verfügung stehenden Übungsplätzen,
Turnhallen und Geräte für den in § 1 bezeichneten
Zweck nach Maßgabe der Vereinsordnung zu. Die vom
Schul- und Sportamt der Stadt Delmenhorst erlassenen Benutzungsbedingungen
sind unbedingt zu beachten.
§ 9
Der Verein hat für seine aktiven Mitglieder, Jugendlichen
und Kinder Versicherung gegen Unfall abgeschlossen.
§ 10
Die Mitglieder müssen bestrebt sein, dem Verein in
jeder Hinsicht Ehre zu machen. Verstöße gegen
die Turn- und Sportordnung und gegen diese Satzungen sind
unbedingt zu vermeiden. Alle aktiven Mitglieder und Jugendlichen
haben regelmäßig und pünktlich an den
Übungsstunden teilzunehmen. Jedes Mitglied muß
Selbstzucht üben und Disziplin wahren und hat den
Anordnungen des Vorstandes nachzukommen.
§ 11
Mitglieder, welche durch ihr Verhalten die Ordnung im
Verein und das Ansehen desselben gefährden, werden
verwarnt, gegebenenfalls unter Hinweis auf Einlei-tung
eines Ausschlußverfahrens.
§ 12
Alle Mitglieder, außer denen der Jugendlichen, haben
in den Versammlungen gleiches Stimmrecht. Sie können
Anträge stellen und Berufung einlegen, falls sie
glauben, daß ihnen Unrecht geschehen ist.
§ 13
Zur Deckung der Unkosten haben die Mitglieder Beiträge
zu entrichten, deren Höhe durch die Jahreshauptversammlung
in jedem Jahr neu festgesetzt wird. In besonderen Fällen
können Beiträge durch den Vorstand ermäßigt
werden.
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§
14
Die Mitglieder können durch schriftliche Abmeldung
jederzeit aus dem Verein austreten, zahlen jedoch bis
zum Viertel-jahresende die Beiträge. Jugendliche
werden durch den gesetzlichen Vertreter an- und abgemeldet.
III. Organe des Vereins
§ 15
Die Organe des Vereins sind:
Vorstand Mitgliederversammlung Hauptversammlung.
Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins.
Der engere Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern, dem 1.
Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftwart. Dieser
Personenkreis bildet auch den juristischen Vorstand und
ist im Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen. Veränderungen
sind durch einen Notar im Vereinsregister vorzu-nehmen.
Zum erweiterten Vorstand gehören der 2. Vorsitzende,
der Jugendwart, der Gerätewart und die Fachwarte.
Der 1. Vorsitzende vertritt den gesamten Verein gerichtlich
und außergerichtlich.
§ 16
Der Vorstand wird auf der Jahreshauptversammlung für
die Dauer von 3 Jahren gewählt.
§ 17
Der 1. Vorsitzende beruft und leitet alle Versammlungen
und setzt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung
im Einvernehmen mit dem Vorstand fest. Vor Eintritt in
die Tagung muß die Ta-gesordnung genehmigt werden.
Der 2. Vorsitzende unterstützt in allen Arbeiten
den 1. Vorsitzenden.
§ 18
Der Schriftwart sorgt für das gesamte Schriftwesen
des Vereins, sorgt für die Eintragungen in Versammlungen
in die Anwesenheitsliste und führt die Verhandlungsniederschrift.
Der 2. Schriftwart unterstützt in allen Arbeiten
den 1. Schriftwart.
§ 19
Der Kassenwart verwaltet die Geld- und Vermögensangelegenheiten
des Vereins. Die Rechnungslegung erfolgt in der Jahreshauptversammlung
zu Beginn des Jahres. Die Beiträge werden bei einer
Sparkasse hinterlegt.
In der Jahreshauptversammlung wird ein Kassenprüfer
gewählt für das laufende Geschäftsjahr
und mit dem Recht und der Verpflichtung der Kassenprüfung
ausgestattet.
§ 20
Scheiden während des Jahres Vorstandsmitglieder aus,
werden vom Vorstand Ergänzungen vorgenommen, die
von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt
werden müssen.
§ 21
Zu Beginn eines jeden Jahres findet eine Hauptversammlung
statt. Weitere Migliederversammlungen beruft der Vorsitzende
nach Bedarf oder wenn 1/3 der Mitglieder es unter schriftlicher
Begründung fordern.
Die Einladungen zu den Versammlungen erfolgen durch den
Vorsitzenden in vereinsüblicher Weise unter Bekanntgabe
der Tagesordnung möglichst 8 Tage vor der Sitzung.
§ 22
Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung
ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder be-schlußfähig. Die Mehrheit ist
nach der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern
zu berechnen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen
zählen mit.
Anträge werden in der Mitgliederversammlung oder
im Vorstand zum Beschluß erhoben, wenn mehr als
die Hälfte der Anwesenden für den Antrag stimmen.
Die Abstimmungen sind geheim, wenn nicht einstimmig offene
Abstimmung beschlossen wird.
§ 23
Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit
beschlossen werden.
IV. Auflösung des Vereins
§ 25
Die Auflösung des Vereins erfolgt in 2 (zwei) aufeinander
folgenden Hauptversammlungen mit 4/5 Stimmenmehrheit.
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder
bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein
Vermögen an den Stadtsportbund Delmenhorst mit der
Zweckbestimmung, daß dieses Vermögen unmittelbar
und ausschließlich zur Förderung des Sports
verwendet werden darf.
Der Vorstand
Delmenhorst, den 14. 12. 1946, 14. 01. 1950, 21. 02. 1969,
20. 02. 1984
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