§ 1 Name und Sitz 1. Der am 16.05.1988 gegründete Verein trägt den Namen Verein für Sport- und Körperpflege Bungerhof-Delmenhorst.2. Der Verein hat seinen Sitz in Delmenhorst. § 2 Zweck des Vereines 2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereines der Stadt Delmenhorst zu, die es zweckgebunden dem Sport wieder zur Verfügung stellen muß. 4. Die Vereinsmitglieder haben auch im Falle ihres Ausscheidens keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. § 3 Eintragung in das Vereinsregister § 4 Erwerb der Mitgliedschaft 2. Die Abgabe der Eintrittserklärung bedeutet vorläufige Aufnahme in den Verein. Die Aufnahme wird endgültig, wenn der Vorstand nicht innerhalb eines Monats die endgültige Aufnahme schriftlich abgelehnt hat. Die Angabe von Gründen ist nicht erforderlich. § 5 Erlöschen der Mitgliedschaft 2. Der freiwillige Austritt muß dem Vorstand schriftlich vier Wochen vor dem 30.06. bzw. 31.12. erklärt werden, er wird mit dem Ende des jeweiligen Halbjahres wirksam. 3. Die Streichung eines Mitglieds von der Mitgliedsliste muß der Vorstand vornehmen, wenn das Mitglied mit 6 Monatsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung muß dem Mitglied schriftlich angedroht werden. Von der Androhung bis zur Streichung müssen mindestens 3 Wochen liegen. Nach Ablauf der Frist muß die Streichung automatisch erfolgen. 4. Ein Mitglied kann auf‘ schriftlichen Antrag, nach vorheriger Anhörung, vom Gesamtvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. a) wegen grober oder vorsätzlicher oder wiederholter Verstöße gegen die Satzung und Ordnung der Vereins, Gegen diesen Beschluß kann er innerhalb von 14 Tagen, gerechnet vom Zustellungsdatum ab, schriftliche Beschwerde beim Ältestenrat einlegen. Mit dem Austritt oder Ausschluß eines Mitgliedes erlöschen seine sämtlichen, im Verein als Mitglied erworbenen Rechte, er bleibt jedoch dem Verein für alle seine Verpflichtungen haftbar. Vereinseigentum ist zurückzugeben, evtl. zu ersetzen. § 6 Mitgliedsbeitrag 2. Für bestimmte Sportarten können Zusatzbeiträge erhoben werden. 3. Beiträge und Zusatzbeiträge werden im ersten Monat des Geschäftsjahres fällig, können jedoch auch viertel- und halbjährlich bezahlt werden. 4. Beiträge und Zusatzbeiträge sind bargeldlos zu entrichten. 5. Beitragsrückstände werden schriftlich angemahnt. Wird der Mahnung nicht Folge geleistet, kann gemäß § 5 der Satzung verfahren werden. 6. In besonderen Fällen kann auf Antrag vom Vorstand Mitgliedern der Betrag gestundet oder auch teilweise, zeitweise oder ganz erlassen werden. 7. Bei minderjährigen Mitgliedern haften die Erziehungsberechtigten für die Beitragsschuld. 8. Der Vereinsbeitrag wird jährlich von der Hauptversammlung neu festgesetzt. § 7 Ehrungen 2. Die in de Vereinen VSK Delmenhorst-Bungerhof und SV Atlas Delmenhorst in dieser Hinsicht erworbenen Zeiten bleiben bestehen. § 8 Wahl- und Stimmfähigkeit 2. Bei der Wahl des Jugendleiters steht das Stimmrecht allen Mitgliedern des Vereins, vom vollendeten 14. bis zum Ausscheiden aus der Jugendabteilung zu. 3. Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, die ihre Beitragsverpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt haben. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. § 9 Organe a) die Mitgliederversammlung § 10 Mitgliederversammlung 2. Mitgliederversammlungen können einberufen werden durch Beschluß des Gesamtvorstandes, oder wenn 25 % der stimmberechtigten Mitglieder dem Vorstand einen entsprechenden 3. Die Einberufung hat mindestens 14 Tage vorher entweder durch schriftliche Einladung oder durch Bekanntgabe in dem „Delmenhorster Kreisblatt“ zu erfolgen. 4. Eine Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) muß in jedem Jahr stattfinden, sie soll im ersten Vierteljahr des Geschäftsjahres vom geschäftsführenden Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen werden. Diese muß folgende Punkte enthalten: a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung 5. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand mindestens 8 Tage vorher schriftlich vorliegen. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat das Recht, Anträge zur Mitgliederversammlung zu stellen. Sind diese nicht fristgerecht beim Vorstand eingegangen, muß die Dringlichkeit von der Versammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit eingeholt werden. 6. Zu Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich, sie kann nur auf der Jahreshauptversammlung erfolgen. 7. Über den Verlauf der Versammlung und über die Abstimmung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom 1. Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. |
§ 11 Vorstand 1. Der Vorstand bestehtA als geschäftsführender Vorstand gem. § 26 BGB aus dem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart B als Gesamtvorstand aus 2. Je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind zur gemeinschaftlichen Vertretung der Vereine befugt, darunter der 1. und einer der stellvertretenden Vorsitzenden. Bei Abstimmungen im geschäftsführenden Vorstand entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. 3. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Vereins in finanzieller Hinsicht. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Geschäftsordnung anderen Organen des Vereins zugewiesen sind. Der geschäftsführende Vorstand ist ferner zuständig für die Anstellung und Entlassung von haupt- und nebenamtlichen Mitarbeitern. Der Vorstand bestimmt die Richtlinien der Vereinsarbeit. 4. Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören, soweit sie nicht in den Aufgabenbereich des geschäftsführenden Vorstandes fallen: a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung b) die Beantragung von erforderlichen Ausgaben und Einnahmen an den geschäftsführenden Vorstand 5. Der Vertreter für Jugendsport wird in einer gesondert einberufenen Versammlung von der Jugend des Vereins gewählt (vergl. § 8 Ziff. 2). Die Einberufung geschieht in entsprechender Anwendung der Einberufungsvorschriften des § 10 der Satzung. Die Wahl des Vertreters für Jugendsport bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. 6. Der Gesamtvorstand wird auf Vorschlag des Vorstandsvorsitzenden einberufen oder wenn drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Er ist beschlußfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. 7. Der Vorstand wird auf 2 Jahre gewählt. Jedes Vorstandsmitglied bleibt so lange im Amt, bis der Nachfolger gewählt oder gemäß Ziffer 6 berufen ist. § 12 Abteilungen 2. Die Abteilungen handeln autonom. Sie können die von der Mitgliederversammlung durch den Haushaltsplan bereitgestellten Mittel im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Vereins selbst verwalten. 3. Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, seinen Stellvertreter, dem Jugendwart und Mitarbeiter, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet. Versammlungen werden nach Bedarf einberufen. Zu Beginn des Geschäftsjahres und vor der Jahreshauptversammlung des Vereins hat die Abteilung eine Versammlung ihrer Mitglieder einzuberufen. Sie nimmt den Bericht des Abteilungsvorstandes entgegen, erteilt dem Abteilungsvorstand Entlastung und wählt nach Ablauf seiner Amtszeit einen neuen Abteilungsvorstand. 4. Der Abteilungsvorstand muß mindestens gebildet werden aus soweit die Abteilung eine Jugendabteilung bzw. Gruppe unterhält 5. Der Abteilungsvorstand wird von der Versammlung der Mitglieder der jeweiligen Abteilung für einen Zeitraum von 2 Jahren gewählt. 6. Der Abteilungsvorstand ist gegenüber dem Vorstand verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet. Von der Abteilungsversammlung sind Protokolle zu fertigen und diese von dem Protokollführer und Abteilungsleiter unterschrieben, dem Vorstand zuzuleiten. § 13 Ältestenrat 2. Der Ältestenrat wählt einen Vorsitzenden aus seinem Kreis. 3. Der Ältestenrat hat die Aufgabe, das Ansehen des Vereins zu wahren. Er ist Einspruchstelle für Ausschlüsse aus dem Verein. Er unterbreitet in diesen Angelegenheiten dem geschäftsführenden Vorstand eine Beschlußempfehlung. § 14 Geschäftsjahr 2. Das erste Geschäftsjahr läuft vom 16.05.1988 bis zum 31.12.1988. § 15 Kassenprüfer 2. Die Kassenprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege prüfen, diese durch ihre Unterschrift bestätigen und der Jahreshauptversammlung hierüber einen Bericht vorlegen. 3. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zunächst dem Kassenführer und unverzüglich dem geschäftsführenden Vorstand berichten. 4. In der Jahreshauptversammlung beantragen die Kassenprüfer bei ordnungsgemäßer Buchführung die Entlastung des Kassenwartes. § 16 Haftung 2. Jedes Mitglied haftet vermögensrechtlich dem Verein gegenüber für alle dem Verein vorsätzlich oder fahrlässig von ihm zugefügten Schäden. 3. Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen. § 17 Mitgliedschaft in Verbänden § 18 Auflösung Delmenhorst, den 16.05.1988 |