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Die Satzung des VSK Bungerhof - Delmenhorst

§ 1 Name und Sitz
1. Der am 16.05.1988 gegründete Verein trägt den Namen Verein für Sport- und Körperpflege Bungerhof-Delmenhorst.2. Der Verein hat seinen Sitz in Delmenhorst.

§ 2 Zweck des Vereines
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Ziel des Vereines ist die planmäßige Förderung des Breiten- und Leistungssports.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereines der Stadt Delmenhorst zu, die es zweckgebunden dem Sport wieder zur Verfügung stellen muß.

4. Die Vereinsmitglieder haben auch im Falle ihres Ausscheidens keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 3 Eintragung in das Vereinsregister
1. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Delmenhorst eingetragen werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die in der Satzung festgelegten Ziele anerkennt. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung beantragt, die bei Minderjährigen von dem Erziehungsberechtigten zu unterzeichnen ist.
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. des Monats, in dem sie beantragt wurde.

2. Die Abgabe der Eintrittserklärung bedeutet vorläufige Aufnahme in den Verein. Die Aufnahme wird endgültig, wenn der Vorstand nicht innerhalb eines Monats die endgültige Aufnahme schriftlich abgelehnt hat. Die Angabe von Gründen ist nicht erforderlich.
Mit der vorläufigen Aufnahme ist das Mitglied der Satzung einschließlich der erlassenen Ordnungen unterworfen.

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Tod, Streichung von der Mitgliedsliste, Ausschluß aus dem Verein oder Auflösung des Vereins.

2. Der freiwillige Austritt muß dem Vorstand schriftlich vier Wochen vor dem 30.06. bzw. 31.12. erklärt werden, er wird mit dem Ende des jeweiligen Halbjahres wirksam.
Bei Minderjährigen muß der Austritt vom Erziehungsberechtigten unterschrieben werden.

3. Die Streichung eines Mitglieds von der Mitgliedsliste muß der Vorstand vornehmen, wenn das Mitglied mit 6 Monatsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung muß dem Mitglied schriftlich angedroht werden. Von der Androhung bis zur Streichung müssen mindestens 3 Wochen liegen. Nach Ablauf der Frist muß die Streichung automatisch erfolgen.
Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Schuld bleibt unberührt.

4. Ein Mitglied kann auf‘ schriftlichen Antrag, nach vorheriger Anhörung, vom Gesamtvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.

a) wegen grober oder vorsätzlicher oder wiederholter Verstöße gegen die Satzung und Ordnung der Vereins,
b) wegen Zuwiderhandlungen gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,
c) wegen unehrenhafter Handlungen.
Der Beschluß über den Ausschluß muß dem Ausgeschlossenen schriftlich mitgeteilt werden.

Gegen diesen Beschluß kann er innerhalb von 14 Tagen, gerechnet vom Zustellungsdatum ab, schriftliche Beschwerde beim Ältestenrat einlegen. Mit dem Austritt oder Ausschluß eines Mitgliedes erlöschen seine sämtlichen, im Verein als Mitglied erworbenen Rechte, er bleibt jedoch dem Verein für alle seine Verpflichtungen haftbar. Vereinseigentum ist zurückzugeben, evtl. zu ersetzen.

§ 6 Mitgliedsbeitrag
1. Alle Vereinsmitglieder sind beitragspflichtig, soweit die Satzung oder Anlagen der Satzung nichts anderes bestimmen.

2. Für bestimmte Sportarten können Zusatzbeiträge erhoben werden.

3. Beiträge und Zusatzbeiträge werden im ersten Monat des Geschäftsjahres fällig, können jedoch auch viertel- und halbjährlich bezahlt werden.

4. Beiträge und Zusatzbeiträge sind bargeldlos zu entrichten.

5. Beitragsrückstände werden schriftlich angemahnt. Wird der Mahnung nicht Folge geleistet, kann gemäß § 5 der Satzung verfahren werden.

6. In besonderen Fällen kann auf Antrag vom Vorstand Mitgliedern der Betrag gestundet oder auch teilweise, zeitweise oder ganz erlassen werden.

7. Bei minderjährigen Mitgliedern haften die Erziehungsberechtigten für die Beitragsschuld.

8. Der Vereinsbeitrag wird jährlich von der Hauptversammlung neu festgesetzt.
Die Höhe der Zusatzbeiträge kann vom Vorstand beschlossen werden.

§ 7 Ehrungen
1. Der Verein ehrt Mitglieder für außergewöhnliche sportliche Leistungen, für Verdienste um den Sport und für langjährige Mitgliedschaft. Einzelheiten sind in einer Ehrenordnung geregelt.

2. Die in de Vereinen VSK Delmenhorst-Bungerhof und SV Atlas Delmenhorst in dieser Hinsicht erworbenen Zeiten bleiben bestehen.

§ 8 Wahl- und Stimmfähigkeit
1. Die Mitglieder erlangen mit dem vollendeten 18. Lebensjahr Wahl- und Stimmfähigkeit in satzungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlungen. Die Wahlfähigkeit zum geschäftsführenden Vorstand erlangt das Mitglied erst bei Volljährigkeit und mindestens 1-jähriger Mitgliedschaft.

2. Bei der Wahl des Jugendleiters steht das Stimmrecht allen Mitgliedern des Vereins, vom vollendeten 14. bis zum Ausscheiden aus der Jugendabteilung zu.

3. Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, die ihre Beitragsverpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt haben. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung, den Abteilungsversammlungen und der Jugendversammlung als Gäste teilnehmen.

§ 9 Organe
1. Organe des Vereines sind

a) die Mitgliederversammlung
b) der geschäftsführende Vorstand
c) der Gesamtvorstand

§ 10 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2. Mitgliederversammlungen können einberufen werden durch Beschluß des Gesamtvorstandes, oder wenn 25 % der stimmberechtigten Mitglieder dem Vorstand einen entsprechenden
Antrag schriftlich vorlegen.
Die Mitgliederversammlung ist dann schriftlich einzuberufen.

3. Die Einberufung hat mindestens 14 Tage vorher entweder durch schriftliche Einladung oder durch Bekanntgabe in dem „Delmenhorster Kreisblatt“ zu erfolgen.

4. Eine Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) muß in jedem Jahr stattfinden, sie soll im ersten Vierteljahr des Geschäftsjahres vom geschäftsführenden Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen werden.

Diese muß folgende Punkte enthalten:

a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
b) die Jahresberichte des Vorstandes
c) der Kassenbericht
d) der Bericht der Kassenprüfer
e) die Entlastung des Vorstandes
f) die Neuwahl des Vorstandes, des Ältestenrats und der Kassenprüfer, soweit erforderlich nach Ablauf der Wahlperiode.
g) Beschlußfassung über den Haushaltsplan
h) die Festsetzung der Beiträge und evtl. der Zusatzbeiträge
i) Beschlußfassung über vorliegende Anträge
j) Verschiedenes

5. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand mindestens 8 Tage vorher schriftlich vorliegen. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat das Recht, Anträge zur Mitgliederversammlung zu stellen. Sind diese nicht fristgerecht beim Vorstand eingegangen, muß die Dringlichkeit von der Versammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit eingeholt werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Die Beschlußfassung erfolgt durch einfache Mehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltung werden nicht gezählt.

6. Zu Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich, sie kann nur auf der Jahreshauptversammlung erfolgen.
Zur Änderung des Zwecks des Vereines (§ 2 der Satzung) ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der, nichterschienenen Mitglieder muß schriftlich vorliegen.
Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder es beantragen.

7. Über den Verlauf der Versammlung und über die Abstimmung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom 1. Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 § 11 Vorstand
1. Der Vorstand bestehtA als geschäftsführender Vorstand gem. § 26 BGB aus dem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart

B als Gesamtvorstand aus
a) geschäftsführender Vorstand
b) Vorsitzende der Abteilungen
c) Vertreter für Jugendsport
d) Vertreter für Frauensport
e) Vertreter für Rechts- und Sozialfragen
f) Vertreter für Verwaltungsfragen

2. Je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind zur gemeinschaftlichen Vertretung der Vereine befugt, darunter der 1. und einer der stellvertretenden Vorsitzenden. Bei Abstimmungen im geschäftsführenden Vorstand entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.

3. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Vereins in finanzieller Hinsicht. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Geschäftsordnung anderen Organen des Vereins zugewiesen sind. Der geschäftsführende Vorstand ist ferner zuständig für die Anstellung und Entlassung von haupt- und nebenamtlichen Mitarbeitern. Der Vorstand bestimmt die Richtlinien der Vereinsarbeit.

4. Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören, soweit sie nicht in den Aufgabenbereich des geschäftsführenden Vorstandes fallen:

a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung b) die Beantragung von erforderlichen Ausgaben und Einnahmen an den geschäftsführenden Vorstand
c) Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen beratend, die Vorstandsmitgliede des geschäftsführenden Vorstandes mit Sitz und Stimme teilzunehmen.

5. Der Vertreter für Jugendsport wird in einer gesondert einberufenen Versammlung von der Jugend des Vereins gewählt (vergl. § 8 Ziff. 2). Die Einberufung geschieht in entsprechender Anwendung der Einberufungsvorschriften des § 10 der Satzung. Die Wahl des Vertreters für Jugendsport bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

6. Der Gesamtvorstand wird auf Vorschlag des Vorstandsvorsitzenden einberufen oder wenn drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Er ist beschlußfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

7. Der Vorstand wird auf 2 Jahre gewählt. Jedes Vorstandsmitglied bleibt so lange im Amt, bis der Nachfolger gewählt oder gemäß Ziffer 6 berufen ist.

§ 12 Abteilungen
1. Für die im Verein betriebene Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluß des Gesamtvorstandes gegründet.

2. Die Abteilungen handeln autonom. Sie können die von der Mitgliederversammlung durch den Haushaltsplan bereitgestellten Mittel im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Vereins selbst verwalten.
Die Abteilungen haben rechtzeitig vor der Jahreshauptversammlung ihre Etatplanung dem Gesamtvorstand vorzulegen.

3. Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, seinen Stellvertreter, dem Jugendwart und Mitarbeiter, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet. Versammlungen werden nach Bedarf einberufen. Zu Beginn des Geschäftsjahres und vor der Jahreshauptversammlung des Vereins hat die Abteilung eine Versammlung ihrer Mitglieder einzuberufen. Sie nimmt den Bericht des Abteilungsvorstandes entgegen, erteilt dem Abteilungsvorstand Entlastung und wählt nach Ablauf seiner Amtszeit einen neuen Abteilungsvorstand.

4. Der Abteilungsvorstand muß mindestens gebildet werden aus
:
a) dem Abteilungsleiter
b) dem stellvertr. Abteilungsleiter
c) dem Abteilungsjugendwart

soweit die Abteilung eine Jugendabteilung bzw. Gruppe unterhält
Weitere Mitglieder für den Abteilungsvorstand sind von der jeweiligen Abteilung entsprechend ihrer Arbeitsweise vorzusehen.

5. Der Abteilungsvorstand wird von der Versammlung der Mitglieder der jeweiligen Abteilung für einen Zeitraum von 2 Jahren gewählt.
Der Jugendabteilungswart sinngemäß nach § 11 Ziffer 5 bedarf der Zustimmung der Abteilungsversammlung. Für die Einberufung der Abteilungsversammlung gelten die Einberufungsvorschriften des § 10 der Satzung entsprechend. Die Einberufung kann jedoch durch Bekanntgabe bei den Übungsstunden und durch Aushang am Übungsort mindestens 14 Tage vorher erfolgen.

6. Der Abteilungsvorstand ist gegenüber dem Vorstand verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet. Von der Abteilungsversammlung sind Protokolle zu fertigen und diese von dem Protokollführer und Abteilungsleiter unterschrieben, dem Vorstand zuzuleiten.

§ 13 Ältestenrat
1. Der Ältestenrat besteht aus 5 Vereinsmitgliedern, die mindestens das 40. Lebensjahr erreicht haben und dem Verein mindestens 10 Jahre angehören.

2. Der Ältestenrat wählt einen Vorsitzenden aus seinem Kreis.

3. Der Ältestenrat hat die Aufgabe, das Ansehen des Vereins zu wahren. Er ist Einspruchstelle für Ausschlüsse aus dem Verein. Er unterbreitet in diesen Angelegenheiten dem geschäftsführenden Vorstand eine Beschlußempfehlung.
In zeitlich begrenztem Umfang können dem Ältestenrat vom Gesamtvorstand bestimmte Aufgaben zugewiesen werden.

§ 14 Geschäftsjahr
1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Das erste Geschäftsjahr läuft vom 16.05.1988 bis zum 31.12.1988.

§ 15 Kassenprüfer
1. Die Jahreshauptversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer und einen Vertreter für die Amtsdauer von 2 Jahren. In jedem Jahr scheidet ein Kassenprüfer aus, der Vertreter wird Kassenprüfer. Es ist ein neuer Vertreter zu wählen. Zum Kassenprüfer können nur Mitglieder gewählt werden, die nicht einem Organ des Vereins angehören.

2. Die Kassenprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege prüfen, diese durch ihre Unterschrift bestätigen und der Jahreshauptversammlung hierüber einen Bericht vorlegen.

3. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zunächst dem Kassenführer und unverzüglich dem geschäftsführenden Vorstand berichten.

4. In der Jahreshauptversammlung beantragen die Kassenprüfer bei ordnungsgemäßer Buchführung die Entlastung des Kassenwartes.

§ 16 Haftung
1. Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für die bei Veranstaltungen, Wettkämpfen und Übungen entstehende Unfälle, Beschädigungen oder Diebstähle. Eine Haftung des Vereins wird auch dann ausgeschlossen, wenn anläßlich von Wettkämpfen und Übungsstunden Wertsachen dem Übungsleiter oder Betreuer zur Verwahrung übergeben werden. Ebenfalls kann der Verwahrer nicht in Anspruch genommen werden. Der Anspruch an die Sportunfall- und Sporthaftpflichtversicherungen, die vom Sportbund abgeschlossen sind, bleibt hiervon unberührt.

2. Jedes Mitglied haftet vermögensrechtlich dem Verein gegenüber für alle dem Verein vorsätzlich oder fahrlässig von ihm zugefügten Schäden.

3. Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen.

§ 17 Mitgliedschaft in Verbänden
Der Verein wird Mitglied des Landessportbund Niedersachsen und der zuständigen Fachverbände.

§ 18 Auflösung
Über die Auflösung beschließt die Mitgliederversammlung mit mindestens 4/5 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Abstimmung ist geheim. Der Beschluß über die Auflösung kann nur in einer ausschließlich für diesem Zweck besonders einzuberufenden Mitgliederversammlung gefaßt werden.
Die Einberufung zu einer Versammlung hat unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich zu erfolgen.
Der Vorstand bleibt bis zur vollständigen Auflösung im Amt.

Delmenhorst, den 16.05.1988